ZULASSUNG GRUNDSTÜCKSENTWÄSSERUNG

Genehmigungspflicht bei Neubau und Änderung

Die Anlagen zur Ableitung des Abwassers aus Gebäuden, die sogenannten Grundstücksentwässerungsanlagen, befinden sich bis zur Grundstücksgrenze im Verantwortungsbereich des jeweiligen Grundstückseigentümers. Eine sorgfältige Planung und Ausführung der Grundstücksentwässerungsanlagen ist Voraussetzung für die sichere Ableitung des Abwassers und den Schutz des Grundwassers. Baumaßnahmen an Grundstücksentwässerungsanlagen sind deshalb genehmigungspflichtig. Planprüfung und Genehmigung ist Aufgabe der Kommunalbetrieben Neustadt a.d.Aisch AöR.

 



Umgang mit Regenwasser


Wann ist eine Genehmigung erforderlich?

Eine Genehmigung ist immer dann erforderlich,

  • wenn Sie Änderungen an bestehenden Entwässerungsleitungen durchführen wollen,
  • oder wenn eine Grundstücksentwässerungsanlage neu errichtet werden soll.

Genehmigungspflichtige Bestandteile der Grundstücksentwässerungsanlage sind:

Entwässerungsleitungen innerhalb des Gebäudes unterhalb der Rückstauebene, mindestens jedoch alle Entwässerungseinrichtungen unterhalb des Erdgeschossfußbodens.

Alle Leitungen im Erdreich, auch unterhalb des Gebäudes (die sogenannten Grundleitungen).

Revisionsschächte innerhalb des Grundstücks.

 

Bitte beachten Sie, dass im Entwässerungsplan auch die Niederschlagswasserleitungen dargestellt werden müssen. Dies ist auch dann erforderlich, wenn das Niederschlagswasser nicht in die Kanalisation eingeleitet wird.


Die Kanalauskunft

Soll eine Grundstücksentwässerungsanlage neu errichtet werden, ist zuerst eine Auskunft über die Lage des öffentlichen Kanals nötig. Von besonderer Bedeutung ist hier die Höhenlage der Kanalsohle, damit ein ausreichendes Gefälle der Anschlussleitung vom Gebäude zum öffentlichen Kanal vorhanden ist.

 

Für die Kanalauskunft benötigen Sie einen amtlichen Lageplan des Grundstückes im Maßstab 1:1000. Die Kanalauskunft ist bei den Kommunalbetrieben Neustadt AöR einzuholen.

 

Eine Kanalauskunft ist nicht nötig, wenn Sie lediglich Änderungen an einer bestehenden Anlage planen.

  • Die Entwässerungspläne sind durch einen vom Bauherrn beauftragten Fachplaner zu erstellen.
  • Bei häuslichem Abwasser sind lediglich die Grundrisse von Erdgeschoss und Kellergeschossen sowie die Darstellung des Leitungsverlaufs außerhalb von Gebäuden erforderlich. Bei gewerblichem Abwasser ist die gesamte Entwässerungsanlage darzustellen.

Entwässerungstechnische Genehmigung

Für die entwässerungstechnische Genehmigung sind folgende Unterlagen erforderlich:

  • Ausgefüllter und unterzeichneter Entwässerungsantrag.
  • Amtlicher Lageplan im Maßstab 1:1000 mit Darstellung des Anschlusskanals an den öffentlichen Kanal.
  • Grundrisse im Maßstab 1:100 mit Leitungsverlauf innerhalb und außerhalb des Gebäudes. Hier sind Einbauteile (z.B. Fettabscheider, Rückstauverschluss), Anschluss an die öffentliche Kanalisation und die Grundstücksgrenzen einzuzeichnen.
  • Rohrnetzberechnung für die gesamte Entwässerungsanlage. Bemessung, Detailzeichnungen und Prospekte von Einbauteilen (z.B. Fettabscheider, Hebeanlagen).

Die Genehmigungsunterlagen geben Sie zum Zeitpunkt der Bauantragstellung (bei genehmigungspflichtigen Bauvorhaben) ab. Nach der Prüfung erhalten Sie ein Exemplar der Genehmigungsunterlagen zurück, zusammen mit einem Genehmigungsbescheid. Erst nach der Erteilung des Genehmigungsbescheides darf mit den Bauarbeiten an der Grundstücksentwässerungsanlage begonnen werden.


Dichtheitsprüfung der Entwässerungsanlage

Nach der Fertigstellung der Grundstücksentwässerungsanlage (vor Verfüllen der Grundleitungen) müssen Sie alle Grundleitungen und Schächte auf ihre Dichtheit prüfen lassen. Der Bauherr beauftragt die ausführend Baufirma oder eine Fachfirma mit der Überprüfung. Diese dokumentiert die Überprüfung im entsprechenden Formblatt der Kommunalbetriebe Neustadt a.d.Aisch AöR. 


Die rechtliche Grundlage

§10 und §11 der Entwässerungssatzung legen fest, dass Neubauten und Änderungen an Grundstücksentwässerungsanlagen genehmigungspflichtig sind.