RECHTSBEHELFSBELEHRUNG

 

Die Bescheid-Festsetzungen gelten auch für die folgenden Jahre, sofern sie nicht durch einen neuen Bescheid geändert oder aufgehoben werden.

Soweit in dem Bescheid Festsetzungen für das ganze laufende Kalenderjahr getroffen werden, ist er Fortgeltungsbescheid im Sinne des Art. 12 Abs. 1 KAG. Insoweit sind die dargestellten Zahlungstermine (30.03., bzw. 30.06., 30.09., 30.12.) und Zahlbeträge auch für die kommenden Jahre zu beachten, sofern die Festsetzungen nicht durch einen neuen Bescheid geändert oder aufgehoben werden.

 

HINWEISE ZUR GEBÜHRENERHEBUNG

1.  Gebührenschuldner sind die Eigentümer eines Grundstücks oder dinglich Nutzungsberechtigte (§ 14 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung - BGS-EWS). Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

 

2.  Die Niederschlagswassergebühr bemisst sich gem. § 10 a BGS-EWS nach den bebauten und befestigten (versiegelten) Teilflächen des Grundstücks (abgerundet auf volle m²), von denen Niederschlagswasser in die Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird oder abfließt.

Änderungen der der Gebührenberechnung zugrunde liegenden Flächen hat der Gebührenschuldner auch ohne Aufforderung binnen eines Monats nach Eintritt der Änderung der Kommunalbetriebe Neustadt a. d. Aisch AöR mitzuteilen.

 

RECHTSBEHELFSBELEHRUNG

Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden.

 

1. Wenn Widerspruch eingelegt wird:

Der  Widerspruch  ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Kommunalbetriebe Neustadt a. d. Aisch AöR, Markgrafenstraße 24, 91413 Neustadt a. d. Aisch einzulegen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach, Postfachanschrift: Postfach 6 16, 91511 Ansbach, Hausanschrift: Promenade 24, 91522 Ansbach erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Kommunalbetriebe Neustadt a. d. Aisch AöR) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

 

2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:

Die  Klage  ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach, Postfachanschrift: Postfach 6 16, 91511 Ansbach, Hausanschrift: Promenade 24, 91522 Ansbach, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Kommunalbetriebe Neustadt a. d. Aisch AöR) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochten Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

 

HINWEISE ZUR RECHTSBEHELFSBELEHRUNG

Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22. Juni 2007 (GVBl S. 390) wurde im Bereich des kommunalen Abgabenrechts ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung. Die unmittelbare Klageerhebung setzt die Zustimmung aller gemeinsamen Adressaten des Bescheids voraus. Wirksam zustimmen kann nur, wer keinen Widerspruch eingelegt hat.

Die Widerspruchseinlegung und Klageerhebung in elektronischer Form (z. B. durch E-Mail) ist unzulässig.

Kraft Bundesrechts ist bei Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 1. Juli 2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.